Videos bei youtube und Google Videos

    • Impressum und Kleingedrucktes

      Da hast du natürlich recht.
      Im Fall von Youtube handelt es sich in etwa um 1000 Seiten.
      Nein das Problem ist eher, es ist ein längerer Text, der auf englisch publiziert ist. Nicht das ich das nicht lesen könnt, doch weiß ich aus deutschen Texten die von Anwälten verfasst wurden - manchmal steht da was anderes als man als Leihe im ersten Anlauf verstanden hat.
      www.der-feuermann.de
      Feuerspucker, Feuerschlucker, Stelzenläufer.
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    • Zumindest bei MyVideo.de gibt es eine Hinweißerklährung:

      myvideo.de/online/page.php?l=1&P=257

      Ab jetzt fangen die Mutmaßungen an :D

      Meiner bescheidenen Ansicht nach, ist es generell nicht erlaubt, Video's mit einem urheberrechlich Geschützten Lied zu versehen, und dies Online zu stellen. Tausende von Abmahnanwälten verdienen ihr Geld damit es dir im Falle der zuwiederhandlung aus der Tasche zu ziehen.

      Die Tatsache das Tausende Leute Videos mit Musik hinterlegen und Online stellen vermittelt einen falschen eindruck. Wenn du erwischt wirst nützt das leider auch nichts mehr. Besonders wenn du das ganze kommerziell ausübst, wird es gefährlich.

      Früher ( weiß net ob das heute im Zeitalter von Digitalen Videokameras noch so ist ) gab es glaube ich mal die Rechtsprechung: Wenn die Musik über das Mikro der Kamera aufgenommen wird, is es erlaubt oder geduldet.
      Verlassen würd ich darauf allerding nicht.

      Denke der einzig legale Weg ist, die (schriftliche ) erlaubniss des Künstlers bzw. des Rechteinhabers.

      Aber wie gesagt, Kein Gewähr auf die richtigkeit der Angaben. Würd mich ja gerne noch über Abmahnanwälte auslassen, aber dafür würde ich ne Abmahnung bekommen :D

      Bye
      Flyer
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      [Curt Cobain]
    • Ich hab auch so etwas im Kopf.

      Was aber noch ist:
      Künstler, die bei der GEMA sind können gar keine [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] geben, ihre Werke wie auch immer zu verwenden.

      Ich kenne, einen Musiker, der hätte für uns schon mal Musik geschrieben - aber sein Vertrag "knebelt" ihn so, dass all seine Rechte eben bei GEMA liegen - er konnte uns hier nicht weiterhelfen.....

      Servus
      Chipsi
      Das Alter spielt keine Rolle - außer man ist ein Käse.
    • Mann oh Mann, Feuermann

      @feuermann: Du bist eine Leihe? (aus wiki: Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit.)

      zur besseren Lesbarkeit des Forums sollte man neben aussagekräftigen Überschriften auch die richtigen Worte finden...

      Sorry, aber das musste jetzt sein...


      Die Problematik spielt sich glaube ich weitestgehend zwischen dem Anbieter der Seite und der Behörde ab, als zwischen dem Privatnutzer und der Behörde.
      Solange man nicht im großen Stil Musik reinstellt bewegt man sich glaube ich unter der Geringfügigkeitsgrenze...

      Aber man kan ja vorsichtshalber selber was singen oder so...

      :sleeping: :sleeping: :sleeping: :sleeping: account stillgelegt :sleeping: :sleeping: :sleeping: :sleeping:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nukex ()

    • Ich bin eine Überschrift :-)

      Das eine ist der Strafrechtliche Rahmen. Da mag es geringfügigkeitsgrenzen geben ( ganz bestimmt sogar )

      Was aber weitaus interessanter ist, ist der Zivilrechliche Aspekt. Für Abmahnvereine, gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Das ganze würde auf eine Zivilrechtliche Klage zwischen dir und dem Abmahnverein ( im Nahmen des rechteinhabers ) hinauslaufen bzw. einer Abmahnung. Da es ein Direkter Konflikt zwische Schädiger und Geschädigtem ist, gibt es hier glaube ich keine Gerinfügigkeitsgrenze

      Bye
      Flyer
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      [Curt Cobain]
    • Nutzungsrechte vs. Gema

      Das das Nutzungsrecht etwas anderes ist als die Gemamitgliedschaft des Komponisten ist soweit klar.
      Die Rechte an einer Komposition liegen, soweit nicht durch Plattenverträge etc. anders geregelt beim Komponisten. Ist dieser Mitglied bei der Gema, so treibt diese vom Komponisten unaufgefordert entsprechende Gebühren für die Verwendung ein.
      Bei der Meldung entsprechender Nutzung werden seitens der Gema entsprechende schriftliche Nutzungserlaubnissen abgefragt.
      Eine Form der Geringsfügigkeit und damit ein Wegfall entsprechender Gebühren sieht die zuständige Stelle (Gema Direktion Industrie) nicht vor.
      Für multimediale Datenträger besteht eine Mindestabgabe bei nicht kommerzieller Nutzung in Höhe der Veranlagung für eine Maxi-cd in Höhe von etwa 0,30 € je Datenträger.
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    • Bei der Meldung entsprechender Nutzung werden seitens der Gema entsprechende schriftliche Nutzungserlaubnissen abgefragt.

      Genau das ist der Punkt :)

      Momentan wird es meines Wissens bei YouTube so gehandhabt:
      Wenn eine Firme einen Vertrag mit YouTube (Google) abschließt über die Rechte an ihren Werken dann versucht YouTube dafür zu sorgen dass diese Rechte nicht verletzt werden. Das geschieht über Filter, bzw Inhaltsanalysen. Die Musik eines Videos könnte zwar auch analisiert werden, momentan ist das meines Wissens aber nicht der Fall.
      Hat eine Firma keinen Vertrag mit YouTube muss sie sich selbst drum kümmern. Also bei YouTube nachfragen. Das ist bei der Gema der Fall. Sie muss die Videos finden die ihre Rechte verletzen und das bei YouTube beanstanden. Dann werden die Filme vom Server genommen...

      Bisher war es so dass YouTube aber den realen Namen der Nutzer nicht weiter gegeben hat. Also zumindest rechtlich wurde man nicht belangt. Da gab es jetzt glaub ich gerade neulich einen Fall in dem auch eine Klage angängig war, da weiss ich nicht was passiert ist oder ob das was geändert hat...

      Also für private Videos ist bisher keine wirkliche Strafe zu erwarten gewesen. Das könnte sich natürlich ändern und dann ist das keine geringfügige Sache. Sondern eine Verwendung im öffentlichen Bereich der je nach Nutzerzahl durchaus eine gute Summe kosten kann. Dann natürlich plus Anwaltskosten...
      -> Eigenes Risiko aber dadurch dass in jeder Videoplattform unzählige Rechtsverletzungen vorkommen eher klein

      Ach ja, wenn man Musik der Gema verwenden will braucht man trotzdem noch die Einwilligung des jeweiligen Künstlers! (Bei Partys natürlich nicht, aber eben zB bei der Verwendung in einem Video schon)

      (Natürlich ohne Gewähr! ;) )
    • Videoplattform als Anbieter

      Aber ja nun der Gag an der Sache:
      Als Produzent eines Videos oder User einer Videoplattform stelle ich zwar das Material online, hoste es aber nicht.
      Die Veröffentlichung im WWW erfolgt ja durch Youtube, Google, etc., blechen die dafür?
      Gibt es den Passus das nur Gemafreies Material eingestellt werden darf?

      Im Fall von Myspace scheint es so zu sein, das Myspace Gebühren für die Nutzung entrichtet.
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    • RE: Videoplattform als Anbieter

      Jein :)

      Du stellst es immer noch online, die Videoplattformen stellen nur den Platz zur Verfügung. Kann man wohl auf beide Arten sehen...

      Und stimmt, jetzt fällt mir auch wieder ein, dass die Bezahlung dann teilweise so erfolgt (eben bei Verträgen mit YouTube etc) dass die Werbeeinnahmen geteilt werden...vielleicht wird sogar teilweise Geld fließen...
      aber Dich als Nutzer wird das nicht befreien, sondern eher das Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Hoster für die Rechteverletzer beruhigen

      Copyright Notice
      Do not upload copyrighted material for which you don't own the rights or have permission from the owner.

      Das steht im Upload-Fenster von YouTube
    • RE: Videoplattform als Anbieter

      So und jetzt *nochmaldraufrumreit*!
      bei vorhandenen Nutzungsrechten? - wer muß die Gema berappen und muß ich wie sonst üblich die Verwendung von Gemapflichtigem Material mittels Erfassungsbogen beim Hoster melden, damit der das dann wiederum gegenüber der Gema melden kann?
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    • Nur für's Verständnis der Frage

      Danke für die Antwort,
      doch beschreibt das glaub ich nicht mal annähernd die Problematik des erwähnten Falles.
      Für die Nutzung von fremdem geistigen Eigentum, wozu auch Musik gehört, benötigt man ggf. eine [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] des Eigentümers. Im Zweifelsfall wird dieser mir ggf. die Sache für Zweck XY unendgeldlich ausleihen oder überlassen.


      Gemapflicht besteht, sobald der Komponist Mitglied der Gema ist.
      die Frage also, wer ist für die Gebühren zuständig.
      Im Fall von Aufführungen in der Öffentlichkeit (Auftritt mit musikalischer Untermalung) kann man dem Veranstalter eben diese Verpflichtung auferlegen, bzw. diese auf ihn Abwälzen.
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    • RE: Nur für's Verständnis der Frage

      Du bist selbst zuständig.
      Der Hoster hat eigentlich nichts damit zu tun.
      Wenn Du was online stellst - egal ob über einen gemieteten Host oder ein Videoportal - musst Du die Rechte dafür besitzen. Dh. Du musst die Formulare der Gema ausfüllen und den Komponisten um [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] bitten.

      Du kannst das immer auf jemand anderen abwälzen aber der muss eben einverstanden sein und das wird kein Videoportal für Dich übernehmen.

      Zumindest nach meinem Verständnis...
    • Also generell gilt wer eine Sache aufführt muss dafür auch Gema bezahlen.

      wenn du ein Video auf youtube stellst, bist du der publizist und musst bezahlen.
      Deshalb wird es bald auf youtube ein feature geben womit man die musik in eigenen videos durch offiziell lizenzierte Musik direkt auf der Webseite austauschen lassen kann.

      Bei Veranstaltungen ist es Abmachungssache.
      Normalerweise hat man ja ein Engagement, und wenn du in diesem regelst, dass der Veranstalter für die Musik und deren bezahlung verantwortlich ist, dann bist du aus dem Schneider.


      soweit mein Wissensstand

      grüßle
      Thomas
    • RE: Nur für's Verständnis der Frage

      die fast eimnzige chance um nicht in rechtlichen Windmühlen von gema, kopierschutz, plattenlabels zu kommen ist selbst singen von selbstklomponierten Song, verfolge nur die täglichen Meldungen mit dem begriff, kopierschutz, raupkopien, youtube, myspace, jeder verklagt jeder, jeder scheint dann nicht dafür zustädnig zu sein, klagen bekommen die eltern von der 12 jährigen kids die im kinderzimmer mit vaters webcam karaoke machen usw...

      alternative sind gemaffreie Musik: dh die komponisten haben weder gema noch platteenvertrag und versuchen ihre sounds zb unter der Lizenz Creative Commons zu verbreiten, mit dem versuch bekannt zu werden, da sie sich plattenvertrag und gemamitglischaft nicht leisen können oder wollen.

      bei CC bleibt das urheber und aufführungsrecht beim Künstler, aber laaut CC ist verbreitung, verwendung und auch aufführung ansich sogar erwünscht. lediglich kommerzielle nutzung ist ausgenommen, kann/soll aber in absprache mit dem künsterl (irgendwann will dieser auch vielleicht mal damit etwas verdienen) geregelgt werden,

      als beispiel für gema/label freie Musik sammle ich seit 1/2 Jahr auf meinem Server solche "Creative Commons" Musik in absprache mit den Künstler
      siehe wwww.clipperton.at

      mfg Shadow
      der Schatten sprach weise
      spende licht und du findest
      {shadow}
    • wer zahlt Gema für Onlinevideos?

      Also.wenn ich selber ein Video ins WWW stelle, das mit gemapflichtigem Material versorgt ist. Dann muß ich dafür bezahlen.
      Das die Nutzungsrechte für Musik etc. ein ganz anderes paar Schuhe sind, weiß ich und möchte ich auch nach Möglichkeit nicht weiter diskutieren. Solange ich die Nutzungsrechte schriftlich nachweisen kann, kann ich mit dem Material so ziemlich alles machen was ich will. Gemagebühren fallen natürlich trotzdem an.

      grundlage meiner Fage ist die Gebührenordnung der Gema:
      So jetzt:
      Für den Fall ich stelle ein Video bei Google, Myspace, youtube oder... ins , wer muß dann die Gema bezahlen.
      (hab grad mal bei der Gema angerufen: zahlen muß der hoster - gibt ein Gerichtsurteil dazu. Die Gema hat Youtube verklagt und die haben verloren)

      Damit Frage geklärt. Danke
      www.der-feuermann.de
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    • Da hab ich gleich nochmal recherchiert...
      im Grunde ist die Sache halt noch offen insofern werden wir hier keine entgülitge Aussage finden können...wir können nur unsere eigenen Ansichten darstellen ;)

      Das einzige Urteil in der Richtung das ich gefunden habe ist ein Urteil der Gema gegen Rapidshare. Und ist eigentlich kein Urteil sondern eine einstweilige Verfügung. Soll heißen es gab keine Verhandlung und nur die Gema hat sich geäußert und der Gegner nicht. Rapidshare kämpft dagegen und da ist noch kein entgültiges Wort gesprochen. Oder hat da jemand Infos drüber?
      Die Gema sieht das natürlich als Bestätigung und hat da ihre feste Ansicht drüber - ist ja klar. Aber der 'Gegner' halt auch...
      (de.theinquirer.net/2007/01/19/…uch_bei_youtube_und.html,
      computerbase.de/news/wirtschaf…7/januar/gema_rapidshare/)

      Auf diese Verfügung bezieht sich die Gema und verklagt jetzt YouTube. Meiner Meinung nach vor allem weil das halt endlich ein sichtbarer Gegner mit viel Geld ist. Die einzelnen User sind halt doch viel Arbeit und wenig Gewinn.

      Jetzt kann es zwar sein dass da Absprachen stattfinden aber vor allem um aus der Presse rauszukommen und auch um solche Verfügungen zu vermeiden, aber es gibt da noch keine rechtliche Klarheit (meines Wissens)..
      Wenn doch dann wäre es interessant da was drüber zu lesen!?

      Also bleibt da eher abzuwarten was passiert....