Narr, das ist ne coole Idee! Danke
Pyro: Zu deiner Feuerzeugtheorie bzw -Prüfung muss ich nochmal fragen: Ist dein Ergebnis jetzt, dass es Auslegungssache des Richters ist, ob ein Feuerzeug ein solcher Gegenstand nach 1.2.5 (Molotov-Cocktail) ist?
Gefordert ist nämlich, dass der "Inhalt" des Gegenstands sich so verteilt, dass damit schlagartig ein Brand entsteht. D.h. dass der Inhalt austreten und ohne weiteres Zutun, erstmal selbstständig weiterbrennen muss, sodass es dadurch zu einem Schadensfeuer kommen kann. Das ist ja bei einem Feuerzeug nicht der Fall, da es ja nicht brennend irgendwo hingeworfen werden kann sodass der Behäler zerbricht und der Inhalt sich dann brennend verteilt wird. Das Feuer geht ja aus, wenn du es loslässt. Manipulationen sind natürlich nicht erfasst.
Da steht nicht, dass der Gegenstand dazu geeignet sein muss, andere Gegenstände einfach nur anzuzünden, wozu das Feuerzeug ja gebaut ist.
Siehe hierzu auch die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des WaffG zu den Gegenständen nach 1.2.5.
Lyco-Fackel: Lyco ist kein leicht entflammbarer (wie z.B. Benzin) oder explosiongefährlicher Stoff (wie z.B. Spreng- oder instabile Stoffe). Siehe dazu die Stoffeigenschaften von Lyco: keine Deklarierung als solch ein Stoff und keine gefahrgutrechtliche Einordnung. Es brennt ja nur, wenn es verstäubt wird, sowie Mehl, Kaffeeweißer, Holzmehl usw.
Einen Haufen Lyco einfach anzünden wird net funktionieren.
Außerdem scheitert es auch hier an der Verteilung des Stoffes, sodass dieser selbstständig weiterbrennt und so schlagartig ein Schadensfeuer verursachen kann.
Flammenwerfer:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG sagt zu Gegenständen nach 1.2.4. (Flammenwerfer), dass eine zweckgemäße Bestimmung nach § 1 (2) Nr. 2a vorliegen muss. D.h. es muss tatsächlich als Waffe gebaut sein. Andere Gegenstände (sonstige Brenner, Lötlampen, Kunstgegenstände usw) sind nicht erfasst. D.h. § 1(2) Nr. 2b (dem Wesen nach geeignet... usw) gilt bei diesen Gegenständen nicht.
Kriegswaffenkontrollgesetz: Gesetze müssen die Gegenstände/Tatbestände ihrer Norm definieren. Es sei denn, sie sind bereits in anderen Gesetzen defniniert. Steht im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht, was Flammenwerfer sind, gelten die Defninitionen vom WaffG (weil das WaffG das grundlegende Gesetz zum Thema Waffen ist und das Kriegswaffenkontrollgesetz ledilgich ein Spezialgesetz).
Wenden an Gerichte: Die Gerichte werden das ablehnen. Zuständig für das Einstufen fragwürdiger Gegenstände ist das BKA. Dieses erlässt dann Feststellungsbescheide. Und das BKA wird euch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG verweisen.
Ergebnis: ruhig bleiben
Link: verwaltungsvorschriften-im-int…vbund_05032012_BMJKM5.htm
Pyro: Zu deiner Feuerzeugtheorie bzw -Prüfung muss ich nochmal fragen: Ist dein Ergebnis jetzt, dass es Auslegungssache des Richters ist, ob ein Feuerzeug ein solcher Gegenstand nach 1.2.5 (Molotov-Cocktail) ist?
Gefordert ist nämlich, dass der "Inhalt" des Gegenstands sich so verteilt, dass damit schlagartig ein Brand entsteht. D.h. dass der Inhalt austreten und ohne weiteres Zutun, erstmal selbstständig weiterbrennen muss, sodass es dadurch zu einem Schadensfeuer kommen kann. Das ist ja bei einem Feuerzeug nicht der Fall, da es ja nicht brennend irgendwo hingeworfen werden kann sodass der Behäler zerbricht und der Inhalt sich dann brennend verteilt wird. Das Feuer geht ja aus, wenn du es loslässt. Manipulationen sind natürlich nicht erfasst.
Da steht nicht, dass der Gegenstand dazu geeignet sein muss, andere Gegenstände einfach nur anzuzünden, wozu das Feuerzeug ja gebaut ist.
Siehe hierzu auch die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des WaffG zu den Gegenständen nach 1.2.5.
Lyco-Fackel: Lyco ist kein leicht entflammbarer (wie z.B. Benzin) oder explosiongefährlicher Stoff (wie z.B. Spreng- oder instabile Stoffe). Siehe dazu die Stoffeigenschaften von Lyco: keine Deklarierung als solch ein Stoff und keine gefahrgutrechtliche Einordnung. Es brennt ja nur, wenn es verstäubt wird, sowie Mehl, Kaffeeweißer, Holzmehl usw.
Einen Haufen Lyco einfach anzünden wird net funktionieren.
Außerdem scheitert es auch hier an der Verteilung des Stoffes, sodass dieser selbstständig weiterbrennt und so schlagartig ein Schadensfeuer verursachen kann.
Flammenwerfer:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG sagt zu Gegenständen nach 1.2.4. (Flammenwerfer), dass eine zweckgemäße Bestimmung nach § 1 (2) Nr. 2a vorliegen muss. D.h. es muss tatsächlich als Waffe gebaut sein. Andere Gegenstände (sonstige Brenner, Lötlampen, Kunstgegenstände usw) sind nicht erfasst. D.h. § 1(2) Nr. 2b (dem Wesen nach geeignet... usw) gilt bei diesen Gegenständen nicht.
Kriegswaffenkontrollgesetz: Gesetze müssen die Gegenstände/Tatbestände ihrer Norm definieren. Es sei denn, sie sind bereits in anderen Gesetzen defniniert. Steht im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht, was Flammenwerfer sind, gelten die Defninitionen vom WaffG (weil das WaffG das grundlegende Gesetz zum Thema Waffen ist und das Kriegswaffenkontrollgesetz ledilgich ein Spezialgesetz).
Wenden an Gerichte: Die Gerichte werden das ablehnen. Zuständig für das Einstufen fragwürdiger Gegenstände ist das BKA. Dieses erlässt dann Feststellungsbescheide. Und das BKA wird euch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG verweisen.
Ergebnis: ruhig bleiben
Link: verwaltungsvorschriften-im-int…vbund_05032012_BMJKM5.htm