Fallen Pyropoi generell unter Kat. 4? Ein Statement der BAM nach Anfrage zu dem Thema!

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Fallen Pyropoi generell unter Kat. 4? Ein Statement der BAM nach Anfrage zu dem Thema!

      Fallen sog. PYROPOI generell unter Kat IV oder nicht?
      Ein Statement der Bundesanstalt für Materialforschung nach Anfrage zu dem Thema!

      Meine erste Mail, in der ich die Anfrage formuliert habe:

      „Sehr geehrte Fachkundige der Bundesanstalt für Materialforschung,

      Ich schreibe Ihnen in einem persönlichen Anliegen im Namen der gesamten Feuerkünstlerszene und bitte um Ihren fachkundigen Rat. In der Feuerkünstler Szene werden neben zahlreichen nicht pyrotechnischen Effekten auch sogenannte Pyropoi verwendet. Dabei handelt es sich um manuell gezündete Bühnenfontänen der [lexicon]Kategorie T1[/lexicon], befestigt auf einem Zündgerät an einer [lexicon]Kette[/lexicon] und festgehalten via Griffschlaufen. Diese Pyropoi spielt der Feuerkünstler um seinen Körper herum. Zum Verstädnis, ein [lexicon]Poi[/lexicon] (urspr. Maori) beschreibt einfach ein Gewicht, Ball, Feuerkugel an einer [lexicon]Kette[/lexicon], welche um den Körper gespielt wird.Nun gibt es auch ausgebildete Pyrotechniker in der Feuer Szene, die fest behaupten, dass dieser Effekt unter die Kategorie 4 fällt. Ganz egal ob eine durch die BAM geprüfte Bühnenfontäne der Kat. T1 verwendet wird. Argument ist dabei stets, dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zwischen Fontäne und Künstler nicht eingehalten werden kann.Ich habe dazu einmal den genauen Aufbau solcher Pyropoi, einschließlich Zündgerät, Bühnenfontäne sowie einem Bild des Effektes in detailierter Beschreibung in einem PDF Dokument zusammengefasst und dieser Mail angehängt.Ich bitte Sie daher um Ihre fachliche Beurteilung und würde mich sehr über ein schriftliches Statement Ihrerseits freuen um in der Feuerkünstlerszene für Klarheit zu sorgen und ggf. auch dem gefährlichen Halbwissen Abhilfe zu schaffen. Fallen die sog. Pyropoi wirklich unter Kategorie 4, trotz Bühnenfontäne der Kat. T1? Gibt es Bühnenfontänen, wenn ja BAM Nummer???, die man bedenkenlos einsetzen kann? Ist die Anwesenheit eines Pyrotechnikers immer notwendig? Oder reicht ggf. die Anmeldung?

      ...“

      Antwort von Dr. Lohrer, Fachbereichsleiter Explosivstoffe der Bundesanstalt für Materialforschung:

      „Sehr geehrter Herr ...,

      wenn diese Gegenstände eine Kategorisierung als T1 aufweisen, dann sind sie von einer benannten Stelle im Hinblick auf die vom Hersteller vorgesehene Verwendung hin überprüft. Das schließt die angegebenen Schutzabstände mit ein, die ebenfalls auf den Verwendungshinweisen beruhen. Die Schutzabstände bei [lexicon]Kategorie T1[/lexicon] beziehen sich in der Regel auf „ungeschützte(s)“ Publikum/Verwender. Wenn die Person mit Fachkunde entsprechende persönliche Schutzausrüstung trägt oder anderweitige Schutzmaßnahmen anwendet, könnte ggf. der Schutzabstand reduziert werden, sofern die sprengstoffrechtlichen Vorschrift beachtet werden. Hier wäre u.a. § 23 (6) der 1. SprengV zu nennen. Prinzipiell gilt jedoch, dass die Gegenstände nicht zweckentfremdet eingesetzt werden sollen. Einen entsprechenden Gegenstand „Fontäne“ kann man jedoch generell auch als Feuerwerk der Kategorie 4 konformitätsbewerten, unter Berücksichtigung der vermeintlich anderen Verwendungsbestimmungen und Schutzabstände.

      Mit freundlichen Grüßen C. Lohrer“

      Meine darauffolgende Antwort E-Mail an Dr. Lohrer, Fachbereichsleiter Explosivstoffe der Bundesanstalt für Materialforschung:

      „Sehr geehrter Herr Dr. Lohrer,

      vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und Einschätzung! Nun ist damit aber meine Frage noch nicht ganz beantwortet ob diese Art der Nutzung einer T1 Fontäne als "Pyropoi" unter zweckentfremdete Nutzung fällt und jeder Feuerkünstler damit quasi einen unter die Kategorie 4 fallenden pyrotechnischen Effekt in Händen hält. D.h. dann wenn er kein ausgebildeter Pyrotechniker/Scheininhaber ist, dann gegen geltendes Sprengstoffgesetz verstößt und sich strafbar macht!?Es geht mir darum eine Art Handlungsempfehlung für Feuerkünstler zu entwickeln und andere vor Schaden zu bewahren!Vielen Dank für Ihre Mühen!

      ...“

      Antwort von Dr. Lohrer, Fachbereichsleiter Explosivstoffe der Bundesanstalt für Materialforschung:

      „Hallo Herr ...,

      m.E. ist die Frage beantwortet, da pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien eine Konformitätsbewertung durchlaufen müssen, egal ob T1 oder F4. Nut weil etwas vermeintlich zweckentfremdet eingesetzt wird (ist zu klären und von Fall zu Fall zu entscheiden, allerdings nicht durch die BAM) wird es nicht zu einem [lexicon]Feuerwerkskörper[/lexicon] der [lexicon]Kategorie F4[/lexicon]. Zur Klarstellung: [lexicon]Kategorie F4[/lexicon] ist auch nicht gleich Klasse IV (altes deutsches Recht).

      Mit freundlichen Grüßen C. Lohrer“

      MEIN FAZIT: Das Thema wird sich wohl weiterhin in einer rechtlichen Grauzone bewegen!

      ACHTUNG! Ich garantiere nicht für die Korrektheit und rechtliche Sicherheit der von an mich gesendeten Informationen!!!

      Ich hoffe, dass ich Klarheit schaffen konnte zu dem Thema ohne einen Shit Storm loszutreten!!!

      Grüße, TNT Fire

      P.S. wer wissen will worum es sich in dem Anhang meiner Mail gehandelt hat bitte PN oder via Facebook kontaktieren, da ich hier keine Bilder mehr poste!!!
    • also wenn ich das ganze richtig erfasst hab wolltest du von dem guten mann wissen ob du jetzt fürs rumfuchteln mit pyropoi/stab nen pyroschein brauchst, und meiner ansicht nach hat er die frage ja letztlich beantwortet, wenn auch wie immer schwammig um sich nicht festnageln zu lassen, üblich bei auskünften von behörden meiner erfahrung nach

      mein fazit der mail wäre genau das gegenteil, das es nach diesem ding hier keine grauzone mehr ist und du nen pyroschein brauchst
    • es geht mir nicht darum für mich allein nen freibrief zu erlangen um evtl. besser schlafen zu können, ich habe mal etwas informationsarbeit betrieben um die frage zu stellen die bisher keiner gestellt hat oder stellen wollte und das im namen aller feuerspieler! da darf sich jeder von uns an die nase packen!

      wenn ich e mail BAM und aussage der sprengschule vergleiche, dann will sich keiner klar dazu äußern! Problem ist einfach dass es noch keine rechtsprechung dazu gibt. daher mein fazit!
    • wie gesagt, klare aussage kannst du in solchen fällen immer vergessen, ist zb im waffenrecht genau das gleiche, ein ganz klares "das ist erlaubt" gibts nicht um immer die option frei zu halten doch einzugreifen falls einer nen weg zum unfug machen findet

      und zum thema an sich, berichtigt mich bitte falls ich was falsch verstanden hab oder was übersehen, für massgeblich halte ich folgendes:

      wenn diese Gegenstände eine Kategorisierung als T1 aufweisen, dann sind
      sie von einer benannten Stelle im Hinblick auf die vom Hersteller
      vorgesehene Verwendung hin überprüft. Das schließt die angegebenen
      Schutzabstände mit ein, die ebenfalls auf den Verwendungshinweisen
      beruhen. Die Schutzabstände bei [lexicon]Kategorie T1[/lexicon]
      beziehen sich in der Regel auf „ungeschützte(s)“ Publikum/Verwender.
      Wenn die Person mit Fachkunde entsprechende persönliche Schutzausrüstung
      trägt oder anderweitige Schutzmaßnahmen anwendet, könnte ggf. der
      Schutzabstand reduziert werden, sofern die sprengstoffrechtlichen
      Vorschrift beachtet werden. Hier wäre u.a. § 23 (6) der 1. SprengV zu
      nennen. Prinzipiell gilt jedoch, dass die Gegenstände nicht
      zweckentfremdet eingesetzt werden sollen. Einen entsprechenden
      Gegenstand „Fontäne“ kann man jedoch generell auch als Feuerwerk der
      Kategorie 4 konformitätsbewerten, unter Berücksichtigung der
      vermeintlich anderen Verwendungsbestimmungen und Schutzabstände.


      ich fasse das so auf, T1 ist entsprechend auf schutzausrüstung abstand usw geprüft, kann aber evt von sachkundigem unterschritten werden, der gegenstand kann aber auch unter berücksichtigung der geänderten voraussetzungen als KAT4 angesehen werden, und das schliesst direkt mal den pyroschein als voraussetzung ein
    • Man müsste also mit nem Pyropoi zum BAM gehen und testen lassen welche sicherheitsabstände eingehalten müssen zum Publikum und welche schutzkleidung getragen werden muss bzw delche kettenlänge nicht unterschritten werden darf.
      Dürfte aber was kosten!?

      Theoretisch ist der Pyropoi ja eine "Sonne"; Sprich eine in rotation versetzte Föntäne, die einen Kreis bildet. Wenn ich mich nicht komplett irre, wäre das auch eine zulässige anwendung für T1 Fontänen. Sofern der Sicherheitsabstand zu Persoenen und brenbaren eingehalten ist ..Oder nicht?
      ...ups...soll das da so Brennem !?
    • dermario schrieb:

      Man müsste also mit nem Pyropoi zum BAM gehen und testen lassen welche sicherheitsabstände eingehalten müssen zum Publikum und welche schutzkleidung getragen werden muss bzw delche kettenlänge nicht unterschritten werden darf.
      Dürfte aber was kosten!?

      Theoretisch ist der Pyropoi ja eine "Sonne"; Sprich eine in rotation versetzte Föntäne, die einen Kreis bildet. Wenn ich mich nicht komplett irre, wäre das auch eine zulässige anwendung für T1 Fontänen. Sofern der Sicherheitsabstand zu Persoenen und brenbaren eingehalten ist ..Oder nicht?


      Nein isses nich... weil du den erforderlichen Mindestsicherheitsabstand NIEMALS einhalten kannst ....Punkt...

      Du kannst 50 Leute mit Sachkunde Frage.... und 50 Leute werden dir eine Andere Antwort geben. Schlussendlich hat der RICHTER das letzte Wort ;)

      Vieleicht mal meine bescheidene Meinung dazu: Ich sehe es nicht ein tausende von Euros und Wochen von Arbeit und Zeit in meine Pyroscheine zu stecken um dann zuzuschauen wie Nichtpyrotechniker Bullshit bauen :) Wenn ich einen erwisch der mit [lexicon]Pyrotechnik[/lexicon] Bullshit baut gibbet was auf die Fresse... und zwar nicht von mir sondern vom Gesetzgeber.... dafür sorge aber ICH ;)

      Ich schreib da morgen noch bissl ausführlicher was dazu ... aber Generell:

      "Prinzipiell gilt jedoch, dass die Gegenstände nicht zweckentfremdet eingesetzt werden sollen." ...


      Da is deine Antwort... er hat sich freundlich ausgedrückt.... das wars... du solltest auch niemanden Töten und du solltest auch nicht stehlen....

      (Ich schreib morgen noch bissl ausführlicher... hab grad bissl Zeitdruck hier)


      Alternativ das hier:

      ​Wenn die Person mit Fachkunde entsprechende persönliche Schutzausrüstungträgt oder anderweitige Schutzmaßnahmen anwendet, könnte ggf. der Schutzabstand reduziert werden, sofern die sprengstoffrechtlichen Vorschrift beachtet werden.


      Haste Fachkunde? Nein? Gut... keine Pyropoi für dich...
      There is no 'I' in 'Team', but theres a 'We' in 'Weapon' !
      „Im Leben kommt es darauf an, Hammer oder Amboß zu sein - aber niemals das Material dazwischen.”

      Auf mehrfache Nachfrage: "JA! Ich bin größenwahnsinnig" :)
    • Hi,

      Sara und ich wollten das auch mal machen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass man das einfach sein lassen sollte, wenn man nicht die entsprechende Ausbildung hat!

      Macht einfach die Scheine Leute und hört auf irgendwelche Schlupflöcher zu suchen, ihr werdet euch immer in Grauzonen bewegen und irgendwann ist die Kacke mal am Dampfen, wenn sich jemand "beschwert", oder was passiert...

      In jeder Anleitung zu einer Fontäne steht drin, wie sie zu verwenden ist und da sind "Pyropoi" sicher nicht dabei...

      Das Argument vom Passi zieht auch ungemein: Wieso sollen andere Leute einen Haufen Geld und Arbeit in die AUSBILDUNG stecken und euch ist das egal, oder was? Es gab bei uns in Augsburg mal einen schweren Unfall bei einer Feuershow (Stichwörter: [lexicon]Feuerspucken[/lexicon], Barkeeper, indoor, Sausalitos, Idiot...) und seitdem sind die Auflagen in Augsburg zum Leidwesen aller anderen beschissener geworden. Jetzt überlegt euch mal was los ist, wenn ihr mit [lexicon]Pyrotechnik[/lexicon] i.A. (also nicht nur Pyropoi) scheiße baut, es passiert was und dann kommt auch noch raus, dass ihr keine FACHKUNDE besitzt und den Effekt in seiner Verwendung auch noch verändert habt... Dann erweist ihr der lokalen Feuer-Szene und natürlich Pyrotechnikern bzw. Feuerwerkern einen Bärendienst... Ich bin da ganz ehrlich... Wenn ich da in Augsburg und Umgebung einen damit erwische, dass er ohne entsprechende Ausbildung diese blöden Dinger rumwedelt...

      Lasst euch das mal durch den Kopf gehen.
      Fantômes de Flammes - Feuershows, Lightshows und Stelzenlauf in Augsburg München und im Allgäu
      fantomes-de-flammes.de

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Fabian ()

    • Ich persöhnlich würde es eindeutig so verstehen, das man das nur mit Pyro schein darf. Und damit hat sich für mich an dieser sachlage nichts geändert... Fraglich wäre nur ob n PBT oder Kat 4 schein von nöten ist... das ist die eigentlich offen gebliebene Frage.

      Ansonsten sehe ich das doch sehr wie passi&Fabian, doch leider wird man die "idioten" die Ohne Ahnung damit rumfuchteln, und im zweifel mist bauen Nie los.

      lg

      PS: Und im zweifel sind die die damit rumfuchteln noch die, von dehnen man am ende vom Kunden hört XY is aber günstiger

      *seufz* das must ich grad noch loswerden^^
      Feuershows und Lichtjonglage am Puls der Zeit ►Booking Modern-Juggling.de



      Follow me on: Facebook, Youtube, and Insta
    • Meine Ansicht ist, dass es dem ganzen Nichts ausführlicheres mehr hinzu zu fügen gibt! Die Antwort steht da oben schwarz auf weiß und jeder der etwas Vernunft hat, sollte seine Konsequenzen daraus ziehen!

      Ich habe die BAM nicht aus dem Grund angeschrieben um für die Feuerszene einen Freibrief erhalten zu können, im Gegenteil, sondern um Tatsachen zu schaffen und wach zu rütteln.

      SAM hat mir noch bei Facebook dazu was geschrieben. Fakt ist, selbst wenn der Effekt T1 ist und deine Versicherung es abdeckt, aber im Worst Case keine Lust hat zu zahlen, weil unsachgemäßer Gebrauch, bist du so oder so dran und bekommst Ärger!

      Ich hoffe es bewegt sich was da draußen!
    • Hoffen kan mans. Ich geh aber net davon aus ;) Anber zumindest kan man den leuten Dies macht was offizieles sagen ;)

      Sollte ja kein Angriff gegen dich sein. Is scho gut das da mal jemand nachgefragt hat. Auch wen andere da schon andere Antworten bekommen haben....

      Aber belassen wir es dabei.
      lg
      Feuershows und Lichtjonglage am Puls der Zeit ►Booking Modern-Juggling.de



      Follow me on: Facebook, Youtube, and Insta
    • kai schrieb:

      Auch wen andere da schon andere Antworten bekommen haben....


      Das is das was ich meinte als ich gesagt hab 50 Leute.... 50 Verschiedene Antworten.... Kat4 machen und auf der sicheren Seite sein
      There is no 'I' in 'Team', but theres a 'We' in 'Weapon' !
      „Im Leben kommt es darauf an, Hammer oder Amboß zu sein - aber niemals das Material dazwischen.”

      Auf mehrfache Nachfrage: "JA! Ich bin größenwahnsinnig" :)
    • Wo wir gerade beim Thema 50 verschiedene Meinungen waren, möchte ich Euch an der Stelle auch nicht das Statement der Sprengschule Dresden vorenthalten. Die Mail kam gestern Abend:

      Sehr geehrter Herr... ,


      Bezug nehmend auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen folgende Information übermitteln.

      Bei den von Ihnen beschriebenen Gegenständen handelt es sich um Artikel der [lexicon]Kategorie T1[/lexicon]. Diese Artikel sind speziell für die Verwendung auf Bühnen und vglb. Einrichtungen bestimmt. Gemäß § 4 der 1. SprengV ist für die Verwendung dieser Artikel kein Befähigungsschein nach § 20 SprengG und keine [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] nach § 7 SprengG erforderlich.

      § 4


      (1)     § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf



      3.       elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyro-technische Gegenstände.
       

      (2)     Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk),  [lexicon]Kategorie T1[/lexicon] und – mit Ausnahme von Airbag- und Gurtstraffereinheiten - der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 … sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.

      Der Einsatz der Artikel bedarf der Erprobung und der Genehmigung gemäß der 1. SprengV

      § 23


      (1)    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.


      (2)    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


      (3)    Der [lexicon]Erlaubnis[/lexicon]- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1 und P2 oder T1 und T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.

                Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

      (4)    In der Anzeige nach Absatz 2 sind anzugeben:           

      1.       Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder
      § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,

      2.       Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,

      3.       Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,

      4.       die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

      (5)    Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

      (6)    Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

      (7)    Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

       

      Die beschriebenen Artikel sind vom Hersteller mit einem elektrischen Anzünder ausgerüstet, der mit einer dafür geeigneten Einrichtung ausgelöst werden kann. Diese Auslösegeräte bedürfen keiner Zulassung. Die von Ihnen beschriebenen Einrichtung kann also in jedem Fall eingesetzt werden. Eine Verwendung der Artikel ist somit in der von Ihnen beschriebenen Form aus unserer Sicht rechtlich zulässig, da Sie keine Veränderung an dem Artikel vornehmen.

      Viele Grüße

      Jörg Rennert
      Geschäftsführer der Sprengschule Dresden
    • ich denke die antwort ist mit vorsicht zu geniessen da er nur am rand auf die veränderte art der verwendung eingeht und gar nicht auf unterschrittenen sicherheitsabstände usw, das einzige was in dieser antwort zu interessieren scheint ist das du nicht an den dingern manipulierst, demzufolge dürftest du aber auch jonglierend mit den dingern durch ne menschenmenge laufen so lang du nicht am orginalzustand rumschraubst, und das halte ich für sehr unwarscheinlich (vorsicht, alles eigene meinung und interpretation)
    • Wie ich bereits zum Anfang des Themas geschrieben habe, garantiere ich weder für die rechtliche Fundiertheit der Aussagen noch Korrektheit. Ich habe lediglich Informationen recherchiert!

      Passi sagte es ja bereits, 50 Leute, 50 unterschiedliche Meinungen!