Rechtliche Situation Meteor

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    • Rechtliche Situation Meteor

      Hallöchen,

      nachdem ich in letzter Zeit wieder öfter meinen Meteor auspacke und langsam immer mehr Gefallen daran finde, denke ich immer wieder über die rechtliche Situation nach.
      Wie wir ja wissen, sind Nunchakus bei uns generell verboten. Das gilt auch für weiche Übungs-Nunchakus mit Sollbruchstelle.

      Wenn ich jetzt Meteore vergleiche, sehe ich eine gewisse Ähnlichkeit zu Manriki Gusari, die (laut Wikipedia) auch verboten sind.
      Allerdings vertraue ich dieser Einschätzung nicht ganz, weil sie nicht explizit im Gesetzestext erwähnt werden.
      Wenn man googelt, stößt man auf widersprüchliche Aussagen.
      Was mich auch am Verbot zweifeln lässt, ist, dass ich einen Deutschen onlineshop gefunden habe, der sie verkauft.
      Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein seriöser Shop mit Impressum etc. das Risiko eingehen würde, verbotene Dinge im Sortiment zu haben – zumindest nicht wissentlich.

      Weis da irgendwer, wie es aussieht?
      Und wenn ja und die Dinger tatsächlich verboten wären:
      Reicht die Ähnlichkeit von Meteor und Manriki aus, um (so wie Soft-Nunchakus) auch unter das Gesetz zu fallen?

      Besonders würden mich Präzedenzfälle interessieren, weil ja Gesetz und Logik nicht unbedingt deckungsgleich sind ;)

      Danke!
      Dan
      ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ Dan mit a, nicht mit ä :) ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~

      kungfire.de
    • um hier mal das waffengesetzt zu zitieren:

      Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

      1.3.8
      Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);



      nun-chakus sind in jeglicher form einfach ein problem weil sie sogar im gesezestext namentlich genannt werden, alles andere ist immer ein "könnte sein", wenn mans jetzt etwas übertreibt könnte man auch locker poi da mit rein werfen (auch ganz normale, kette ist kette), das wird keiner tun, da mache ich mir keine sorgen, aber theoretisch wäre es möglich und der gesetzgeber hält sich mit einer derart schwammigen formulierung alle türen offen, daher wirst du auch von niemand, vor allem im zweifel von keiner behörde ein "ist ok" bekommen, höchstens ein "man kann davon ausgehen das es ok ist" ) ist das gleiche mit den schaukampfwaffen auf mittelaltermärkten zb) man bewegt sich einfach letztlich immer irgendwo in einer grauzone, aber wenn du damit mal kontrolliert wirst und dem entsprechenden beamten nicht grade quer kommst wird dich da keiner weiter behelligen

      präzedenzfälle wirds hierzu wohl kaum geben, und selbst wenn sind sie nicht wirklich von belang, da diese bei uns höchstens als anhaltspunkt dienen um einen sachverhalt zu bewerten
      was man immer gern im kopf hat ist dieses "das wurde in nem präzedenfall so entschieden und deshalb ist das jetzt so" kommt aus den usa, das ist bei uns nicht ganz so festgelegt

      ich würde einfach mal sagen mach mit den dingern keinen unsinn und fuchtel nicht grad unnötig in ner überfüllten fußgängerzone damit rum dann will da denk ich keiner was von wissen
    • hm...

      dann wären doch pois mindestens genauso umstritten, da man sie mittels quicklink ebenfalls zu meteors oder manriki umbauen könnte. ausserdem hast du ja sicher nicht vor, jemandes kampfkraft oder wehrhaftigkeit zu schmälern. ich denke mir, dass wenn es hart auf hart kommen würde meteore ihrem verwendungszweck nach klassifiziert werden. und als waffen scheiden die dabei aus.
      also bei uns in dresden ist zur BRN (Bunte Republik Neustadt) auch immer viel polizeiaufgebot und nebenan im alaunpark trainieren die feuerverrückten, quasi in sichtweite der polzei, auch mit meteoren. zumindest stellen die da für niemanden eine gefahr da.

      grüße
    • [lexicon]Poi[/lexicon], Ketten, Meteore, Wurfmesser (keine vom Hersteller als Kampfwurfmesser bezeichneten) oder feuer- ropedarts sind Kunstgegenstände und sind somit in keinster Weise dazu BESTIMMT, Menschen oder Tiere zu verletzen oder ihre Angriffsfähigkeit herunter zu setzen. Sie werden daher garnicht erst vomm WaffG erfasst. Zwar erfasst das WaffG auch Gegenstände, die keine Waffen im Sinne der Definition sind, aber diese Gegenstände müssen namentlich genannt werden.
      Schusswaffen fallen immer unters WaffG, auch wenn es Sportgeräte sind.

      Dieses BESTIMMT richtet sich nach den Herstellervorgaben bzw. nach den allgemein anerkannten Zwecken. So ist ein Überlebensmesser halt ein Überlebensmesser, aber keine Waffe. Auch wenn der Benutzer es als Waffe verwenden will. (im Falle eines Messers müssen aber noch andere Vorschriften beachtet werden)
      Im Gegenzug kann ein Hersteller nicht einfach "Fischermesser" auf ein Schwert oder einen Dolch (beidseitig geschliffenes Kampfmesser) schreiben und damit vorgeben, dass es keine Waffe sei, weil ein Schwert oder ein Dolch im allgemein anerkannten Zweck immer eine Waffe sein wird.

      Also braucht ihr bzgl. Meteor, [lexicon]Poi[/lexicon] und Co keine Bedenken haben. Diese Dinger sind weder vom Hersteller noch im allgemein anerkannten Zweck als Waffe einzustufen.

      Es sei denn, ihr baut euch einen Meteor selbst, um ihn als Waffe zu verwenden (zum Jagen oder zur Verteidigung). dann seid ihr der Hersteller und die Widmung des Teils ist jetzt "Waffe". Dann muss es aufgrund seiner Beschaffenheit auch noch dazu bestimmt sein, zu drosseln. Das klingt alles aber eher nach einem juristischem Übungskonstrukt. Also mit der Realität hat das nix zu tun.

      Echte Rope-Darts (also mit Klinge vorne dran), Nun-Chakus, Manrikis o.ä. sind Waffen gem. der Def. weil sie genau dazu dienen. Übungs-Chakus sind aufgrund eines Feststellungsbescheides ebenfalls zu einer Waffe erklärt worden, weil man damit den waffenmäßigen Umgang trainieren kann und weil sie bezüglich der drosselnden Wirkung die selbe Eigenschaft aufweisen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kauz ()

    • Zwar erfasst das WaffG auch Gegenstände, die keine Waffen im Sinne der Definition sind, aber diese Gegenstände müssen namentlich genannt werden.
      Das ist ja mal eine schön greifbare Formulierung!
      Steht das irgendwo (ich meine v.a. den fett formatierten Teil), oder ist das eine persönliche Einschätzung?

      ok, dann werd ich einfach beim Trainieren draußen möglichst nicht zu martialisch gucken ;)
      Einen Scheiß damit bauen werd ich sowieso nicht, dafür bin ich viel zu pazifistisch.


      Noch ist mein Meteor auch rein optisch ganz offensichtlich Spielzeug (quietschorangene Plastikschnur und zwei gelbe Hundespielzeugbälle).
      Also damit sollte ich dann laut der Definition weit genug von jeglicher Grauzone entfernt sein.

      Sollte ich mir jemals nen brennfähigen mit [lexicon]Kette[/lexicon] bauen (was ich erstmal nicht vorhabe, weil die Dinger so unberechenbar sind), werde ich ihm wohl beim Bau immer wieder mantramäßig einbläuen, dass er dazu bestimmt ist, zu brennen und dabei Leute zu erfreuen...
      ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ Dan mit a, nicht mit ä :) ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~

      kungfire.de
    • Ne, das ist schon die Lehrmeinung.

      Steht auch ganz am Anfang des WaffG bei den Begriffsbestimmungen (§1).

      Also, es ist egal, wie dein Meteor aussieht, solange keine Klingen, Sprengsätze oder Elektroschocker vorne dran sind, wird das niemand als Waffe deuten. Und falls doch, kannst du ihm das hier beschriebene entgegnen. Denn grade bei den Ordnungshütern kennt man sich mit vielen dieser Dinge auch net aus. Wenns da mal vorkommt, dass einer nachfragt, locker bleiben ;)
    • (2) Waffen sind
      1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
      2. tragbare Gegenstände,
      a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
      b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


      Ein Teil von §1 des WaffG.

      Das entscheidende ist eig. die Unterscheidung zwischen 2. a) und b)
      a) sind solche dinge wie ropedarts, speere, railgun und was einem sonst noch so einfällt, aber sonst nirgends namentlich erwähnt wird. (der punkt ist wichtig, deswegen sind bogen/blasrohr nicht in dieser kategorie, und eine armbrust streng genommen auch nicht) schlichtweg, damit nicht jedes noch so exotische, vllt. noch garnicht erfundene ding da aufgezählt werden muss. für die gilt im allgemeinen ein Führverbot an öffentlichen Orten, was eben auch ein Übungsverbot in Parks undso beinhalten würde, sowie noch einiges, was mir grade nicht einfällt. allerdings kein BESITZverbot.
      b) hingegen können auch Schraubenzieher, Brotmesser, Kettensägen, Ziegelsteine oder die berühmten Ketten mancher Motorradgangs.
      Halt alles, was "weh tun" kann, aber bei normaler verwendung nicht tut. Für die gilt keinerlei verbot, außer auf "Versammlungen", also demonstrationen etc., wiederum außer, man steht bei solch einer versammlung damit auf einer bühne, zB. während einer feuershow.

      alles bisschen kompliziert und verwirrend, aber jaaa... btw. fallen unter 2b) auch tragbare gegenstände mit einer zielgerichteten flamme von über 20cm länge, ist ja evt. auch für den einen oder anderen interessant.


      wo genau die bestimmungen jetzt jeweils nochmal stehen undso könnt ich dir auch raussuchen, allerdings hab ich grade nicht soooo üppig zeit.
      jedenfalls sollte das zur groben einteilung von ungefähr allem reichen, ausnahmen halt lediglich, wenn etwas nochmal ausdrücklich und namentlich an anderer stelle erwähnt wird. Das ist halt das problem, eig. erfasst das WaffG sogar Fernseher, ohne sie namentlich zu erwähnen, aber nur unter 2b), und sobald du sie jemandem übern kopf zimmerst.

      aber... im allgemeinen haben streifenpolizisten ungefähr so viel ahnung vom WaffG. wie ich von Balett, daher wird es sowieso im zweifelsfalle auf die Laune des polizisten ankommen. entweder meint der "hübsches spielzeug" oder "gefahr im verzug", erstmal beschlagnahmen, nach 2 wochen bis 2 monaten gibs das zweifelhafte dings dann (zum teil nicht wenig beschädigt) dann zurück, abholung selbstverständlich auf eigene kosten, ohne ersatzanspruch oder so wegen während der "untersuchung" aufgetretenen beschädigungen. zumindest oft genug diversen softairspielern etc. passiert, auch in meinem direkten bekanntenkreis.
      da hilft dann auch mit ner notariell beglaubigten waffg.-kopie rumfuchteln nichtmehr.
      nett und freundlich bleiben manchmal aber schon ;)
      "Spiel mit dem Feuer. Tu es.
      Denn man kann einem Kind hundertmal sagen, die Herdplatte sei heiß, die Bedeutung wird ihm erst in dem Moment, in dem es trotzdem drauffässt klar.
      So lernt doch jeder für sich selbst, in dem großen Spiel das Leben heißt. Und das Feuer ist einer der anspruchsvollsten, dennoch lohnendsten Mitspieler."
    • Auch auf die Gefahr hin, dass ich gleich als Klugscheißer darstehe, möchte ich bei einigen Dingen nochmal einhaken, wo wir ja eh grade schon tiefer in dieses Thema einsteigen ;)

      Hab mir mal ein bisschen Zeit genommen, um das ganze mal genauer darzustellen, damit vielleicht auch die letzten Fragen Antworten finden ;)

      Das ist ja nicht nur für Feuerspielzeuge interessant, sondern auch für die Leute, die sich gerne auf Mittelaltermärkten mit einigen authentischen Gegenständen rumtreiben wollen. Und davon gibt’s hier ja auch so einige ;)

      „der punkt ist wichtig, deswegen sind bogen/blasrohr nicht in dieser kategorie, und eine armbrust streng genommen auch nicht)“


      Bögen und Blasrohre fallen definitiv unter Punkt 2a. Sind also Waffen im ursprünglichen Sinne. Sie sind aber weiter hinten im WaffG von nahezu allen Vorschriften des WaffG ausgenommen. Lediglich das Führungsverbot bei Veranstaltungen (Mittelaltermärkte) und Versammlungen (Demos) (§42) bleibt bestehen (Anlage 2, Abschn. 3, Unterabschn. 2 Nr 1 und 2)

      Armbrüste sind sogar den Schusswaffen gleichgestellt. D.h. es gelten die Vorschriften fürs Schießen (nur auf Schießstätten), Aufbewahrung (geeigneter Diebstahlschutz) und die Eignung (18 Jahre, nicht alkoholisiert, psychische Eignung). Der Erwerb und der Besitz ist jedoch erlaubnisfrei. Das Führen ist nach einem kurzen hin und her wieder freigestellt (Anlage Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr 3.2)


      „für die gilt im allgemeinen ein Führverbot an öffentlichen Orten, was eben auch ein Übungsverbot in Parks undso beinhalten würde, sowie noch einiges, was mir grade nicht einfällt.“


      Das Führungsverbot in der Öffentlichkeit nach § 42a bezieht sich auf alle Hieb- und StoßWAFFEN, die unter die Regelung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. fallen.
      Also alle Gegenstände, die nach ihrem Wesen dazu BESTIMMT sind durch Muskelkraft mittels Hieb, Stoß, Schlag, Stich oder Wurf die Angriffsfähigkeit eines Menschen herabzusetzen.
      Das sind also Schlagstöcker, Schwerter, Dolche, Kampfmesser, Kampfwurfmesser und -stäbe (keine Kunstwurfmesser), Kampfäxte oder sonstige als Waffen entwickelte Gegenstände. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

      Ist die Frage, inwiefern man als hiesiger Künstler mit solche Gegenständen im Park üben muss.
      Das Führungsverbot ist auf bestimmte Messer ausgedehnt worden: Einhandmesser (Messer, bei denen man mit einer Hand die Klinge öffnen und arretieren kann) sowie alle Messer mit feststehender Klinge über 12 cm (also auch Küchenmesser und sonstige Messer)

      Es gibt auch noch besondere Waffen, die sog. verbotenen Waffen (§40). Und diese sind in beiden Kategorien (§ 1 (2) Nr 2a und b) zu finden. Darunter fallen Nun-Chakus, echte Ropedarts, Schlagringe, Faustmesser, Fallmesser, bestimmte Springmesser, Butterflymesser, Wurfsterne, Totschläger und noch andere Waffen, die in Anlage 2, Abschnitt 1 aufgezählt sind. Für diese Waffen ist alles verboten: Besitz, Führen, Erwerb oder Verkauf.

      „b) hingegen können auch Schraubenzieher, Brotmesser, Kettensägen, Ziegelsteine oder die berühmten Ketten mancher Motorradgangs.
      Halt alles, was "weh tun" kann, aber bei normaler verwendung nicht tut. … Das ist halt das problem, eig. erfasst das WaffG sogar Fernseher, ohne sie namentlich zu erwähnen, aber nur unter 2b), und sobald du sie jemandem übern kopf zimmerst.“


      Das stimmt nicht! Unter §1 (2) Nr. 2b sind nur Gegenstände erfasst, welche auch ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Die Aufzählung ist abschließend und ist in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschn. 2 Nr 2ff zu finden. Für alle andern Gegenstände, die im Waffengesetz auftauchen (wie Einhandmesser oder Küchenmesser usw) gelten nicht die gesamten Vorschriften des WaffG sondern nur die spezifischen, weil sie halt nicht unter 2b fallen.
      Also auch keine Fernseher, Motorradketten, Meteore, [lexicon]Poi[/lexicon], Feuerstäbe oder sonstige Dinge.


      „ Für die gilt keinerlei verbot, außer auf "Versammlungen", also demonstrationen etc., wiederum außer, man steht bei solch einer versammlung damit auf einer bühne, zB. während einer feuershow“


      Der Waffenbegriff bei Versammlungen (also bei Demos u.ä.) wird durch das Versammlungsgesetzt geregelt. Und der Begriff wird viel viel weiter gefasst, als im Waffengesetz.
      Hiermit sind tatsächlich viele Gegenstände gemeint, die in irgend einer Weise gefährlich sein können.

      Und hierunter fallen definitiv: Ketten, sonstige Stöcker, generell alles was brennt (also auch unsere ganze Spielzeugpalette.
      auch die sog. Schutzbewaffnung wie Helme, Schienbeinschoner oder Protektorhandschuhe fällt darunter.
      Also sollte man mit Feuershows oder sonstigen Auftritten bei oder am Rande einer Versammlung sehr vorsichtig sein!

      der § 42 des Waffengesetzes gilt dann nur für Veranstaltungen (Märkte, Fußball usw).
      D.h. hier sind wieder die engen Definitionen des WaffG zu nehmen. D.h. wir als Ottonormalfeuerkünstler haben keine Waffen, sondern Kunstgegenstände. Für die jenigen, die Schwertkampfeinlagen (auch Flammenschwerter) planen, kann der die zuständige Behörde Erlaubnisse erteilen. Das ist dann über den Veranstalter zu machen.



      „2b) auch tragbare gegenstände mit einer zielgerichteten flamme von über 20cm länge, ist ja evt. auch für den einen oder anderen interessant.“


      Das ist richtig! Damit sind alle Gegenstände gemeint, die zum Tragen und Führen durch eine Person entwickelt worden sind und deren Flamme sich kontrolliert in verschiedene Richtungen bewegen lässt (anvisieren von Zielen). Darunter Fallen keine Flammenprojektoren, die Flammen nur nach oben schießen und die fest auf den Boden gestellt werden.

      Jeder, der sich ein tolles Spielzeug baut, mit denen man größere Flammeneffekte erzeugen kann, wobei er das Gerät trägt, oder er die Flamme in verschiedene Richtungen drehen kann, baut einen Flammenwerfer. Der ist nicht nur nach dem WaffG als gänzlich verbotene Waffe (§ 40) eingestuft, sondern fällt sogar unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. D.h. hier muss man mit mächtig viel Ärger rechnen.

      „im allgemeinen haben streifenpolizisten ungefähr so viel ahnung vom WaffG. wie ich von Balett, daher wird es sowieso im zweifelsfalle auf die Laune des polizisten ankommen. entweder meint der "hübsches spielzeug" oder "gefahr im verzug", erstmal beschlagnahmen“


      dass der Ottonormalpolizist in der Regel wenig Ahnung vom WaffG oder von der genehmigungsrechtlichen Situation von Feuershows u.ä. keine Ahnung hat, trifft leider zu. Die Entscheidungsgrundlage ist in den meisten Fällen, ob eine Gefahr vorliegt. Und wenn sich eine Gefahr sinnvoll begründen lässt (und das ist leider sehr schnell gegeben) dann greift ja hier das Gefahrenabwehrgesetz (jedes Land hat da eigene Gesetze). Hiernach kann die Polizei schon die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen.
      Es ist also wichtig, dass keine Gefahr vorliegt. Und dazu gehört dann definitiv ein Künstler, der sich mit sich und seinen Sachen auskennt und kompetent und freundlich wirkt. Dieser 1kg Psydofeuerschlöscher oder eine [lexicon]Löschdecke[/lexicon] bewirken da schon Wunder ;)

      zur Abklärung von Straftaten dürfen Dinge auch im Einzelfall beschlagnahmt werden. Gerade, weil es nicht zuzumuten ist, dass man jedes Spezialgesetz (wie das WaffG) auswendig kennt, sagt die Rechtssprechung, dass man vor Ort nicht unbedingt jeden Gegenstand sofort rechtlich einordnen muss.

      Also würde ich nicht ausschließen, dass einige Gegenstände bei einigen Polizisten zunächst den Eindruck erwecken, es handele sich um Waffen.
      Wenn man sich diesbezüglich auskennt und weiß, wie die Situation aussieht, kann das schon einiges helfen. Man sollte sich natürlich vor Ort nicht wie ein Querulant oder Besserwisser aufführen. Dann ist einem das erlangte Wissen nicht von Nutzen, g.

      „nach 2 wochen bis 2 monaten gibs das zweifelhafte dings dann (zum teil nicht wenig beschädigt) dann zurück, abholung selbstverständlich auf eigene kosten, ohne ersatzanspruch oder so wegen während der "untersuchung" aufgetretenen beschädigungen.


      ja, das kann schonmal ein bisschen dauern. Aber für Beschädigungen muss der Verursacher haften und aufkommen. Da muss man sich dann nur mal ein Herz fassen und den Betrag auch schriftlich einfordern.

      sollten die Gegenstände bei Verdacht Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beschlagnahmt werden, so hat die Staatskasse eigentlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, sofern das Verfahren eingestellt wird oder sich der Verdacht nicht bestätigt. Darunter fallen i.d.R. auch die Fahrtkosten zur Abholung. Wie das genau geregelt ist, weiß ich nicht.
      bei gefahrenabwehrrechtlichen Beschlagnahmen siehts schlecht aus mit Fahrtkostenrückerstattung für die Abholung.

      „zumindest oft genug diversen softairspielern etc. passiert,“


      bei Softairwaffen kommts sehr oft vor, dass die Dinger beschlagnahmt werden. Zum einen, weil aufgrund fehlender Beschriftung keine waffenrechtliche Einteilung möglich ist. Es müssen dann Beschusstests gemacht werden. Gerade bei Billigprodukten gehen diese dann öfter auch mal dabei kaputt.

      wenn Feuerspielzeug aus irgend welche Gründen beschlagnahmt wird, würde mir nicht einfallen, was da für Tests gemacht werden sollten. Folglich dürften eigentlich keine Beschädigungen daran entstehen. Wenn doch welche da sind, muss es irgend einer bei verfahrensunrelevanten Handlungen (rumspielen) kaputt gemacht haben. Und dann isser natürlich auch dafür haftbar. Und ne Beschwerde sollte es auch geben.

      zum andern, weil Softairwaffen oft richtigen Waffen sehr ähnlich sehen. Damit handelt es sich um Anscheinswaffen und sie fallen unter das Führungsverbot des §42a. Folglich werden sie dann meist sichergestellt, damit das Führen zunächst unterbunden wird.
      Wenn die zuständige Behörde (Landkreise oder Städte) die Teile dann freigeben, werden sie dann wieder ausgehändigt.
    • Hier im Berlin gibt es da eine schöne Passage aus der Kommunikation der Feuerszene mit der Polizei, und da herrscht mit einigen wichtigen Bezirksabteilungen ein sehr enger und sehr kollegialer Kontakt... dass "für Polizeiangestellte in der Regel bereits aus der Ferne erkennbar ist, ob es sich um einen Feuerspieler oder einen potenziellen Molotov-Cocktail-Werfer handelt, da nur wenige solche in der Lage sind, mit mehreren brennenden Gegenständen gleichzeitig um ihren Körper herum zu jonglieren... :D

      Daher haben wir bisher hier in Berlin keinerlei Sorgen mit Kontrollen oder Repressalien... sogar in der Walpurgisnacht spielen wir im Mauerpark, obwohl dort Alarmstufe Rot herrscht und teilweise mehr schwer gerüstete Polizei als Publikum anwesend ist... es wird einfach vorher eine Namensliste der Feuerspieler gemacht und der Polizei übergeben, und alle die da drauf stehen können ihre Feuertools, Staffs, Meteore etc. auch mit in den ansonsten schwer bewachten und eingangskontrollieren Park nehmen...
      LG und immer Feuer im Herzen,

      Sven.