Angepinnt Das gefärliche Halbwissen zum Urheberrecht

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  • Das gefärliche Halbwissen zum Urheberrecht

    Hallo ihr Lieben,

    da ich in den letzten Tagen mal wieder auf eine Diskussion gestoßen bin, in der es neben dem eigentlichen Thema auch um die Probleme mit verwendeten Bildern ging, wollte ich dazu ein wenig schreiben, da hier oft mit Halbwissen und großen Unsicherheiten zu kämpfen ist.

    Da dies ein recht umfangreiches Projekt werden wird, wird dieser Post gesperrt und gepinnt, so dass nur ich ihn verändern kann. Ich werde jeweils am Ende vermerken, welche Version nun vorliegt und wann ich den Artikel das letzte Mal überarbeitet habe. Einen seperaten Thread für Fragen, Anregung und Kritik findet ihr hier.

    Da der Bereich Urheberrecht diverse Gesetze berührt, werde ich versuchen das Thema sehr umfangreich wie möglich darzustellen. Insbesondere werde ich hierbei auf das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte , das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb , das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen eingehen. [Blockierte Grafik: http://wenpigsfly.org/ss2/links/736250001290803541.gif]

    Ausserdem werde ich ein paar Lizenzen erläutern, damit ihr z.B. wisst, welche Bilder ihr z.B. aus dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons genutzen dürft.

    Für alle Informationen die folgen sei angemerkt, dass ich beruflich und durch mein Studium zwar viel mit den Gesetzen, deren Anwendung und den Rechtsfolgen zu tun habe, aber kein Jurist bin. Daher dieser Post nicht als Rechtsberatung entsprechend des Gesetzt über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG ) gemeint oder zu verstehen ist. Ich übernhme auch keine Haftung dafür, dass diese Informationen richtig sind. Somit hafte ich auch nicht, falls ihr basierend auf diesem Artikel dennoch gegen geltendes Recht verstoßen solltet.

    Der Artikel soll vielmehr der Orientierung dienen, damit auch der Laie eine gewisse Vorstellung davon bekommt, was erlaubt ist und was besser vermieden werden sollte.

    Ein schönes Dossier zum Einstieg hat die Bundeszentrale für politische Bildung hier veröffentlicht. Die Bilder sind von dort und unterliegen der Creative Commns BY-NC-ND 2.0 DE Lizenz. Dies erlaubt die Bilder unter der Berücksichtigung weniger Einschränkungen zu verwenden. Bei dieser Version der Creative Commons muss eine Namensnennung des Autors vorgenommen werden. Ferner dürfen die Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Es ist auch keine Bearbeitung erlaubt.

    Bei der Betrachtung des Urheberrechts ist es wichtig, dieses nicht lösgelöst und rein abstrakt zu betrachten. Vielmehr ist es wichtig das Urheberrecht innerhalb eines Geflechts aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Konzexten zu sehen. Anhand der Grafiken möchte ich dies versuchen anschaulich zu erklären.


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    Auf der vorrangegangenen Grafik lässt sich der wirtschaftliche Kreislauf für ein Werk am Beispiel eines Texts erkennen. Dieses Beispiel soll anschaulich darstellen, wie die einzelnen Interessengruppen miteinander verbunden sind. Da das Urheberrecht urspünglich für gedruckte Text geschaffen worden ist, läßt sich das System an diesem Beispiel gut erklären.

    1. Urheber (Autor)
      Hier beginnt der Kreislauf. Der Autor schreibt einen Text und wird durch die Schaffung des Werks zum Urheber. Der Urheber hat nicht nur das Eigentum an seinem Werk und genießt hierfür rechtlichen Schutz im Sinne des Urheberrechts, sondern ferner durch das Verständnis des Urheberrechts von der Beziehung des Urheber zum Werk auf Schutz durch das Persönlichkeitsrecht. Das Werk gilt als Bestandteil der Persönlichkeit des Urhebers.

      Daraus ergibt sich zum Einen das Recht des Urhebers auf die Nennung seines Namens, aber zum Anderen auch die Möglichkeit anderen die Nutzung seines Werks zu verbieten. Die Urheberschaft an einem Werk kann nicht verkauft werden. Der Urheber bzw. sein Vertreten kann immer nur Nutzungsrechte einräumen.

    2. Verwerter (Verlag)
      Der wirtschaftliche Kreislauf beginnt mit dem Wunsch des Autors sein Werk zu veröffentlichen. Sofern er dies nicht selbst verlegt, schließt er hierzu einen Vertrag mit einem Verlag. DerAutor räumt dem Verlag alle relevanten Nutzungsrechte im Rahmen der Veröffentlichung ein. So benötigt ein Verlag z.B. das Nutzungsrecht das Werk zu vervielfältigen, zu drucken und zu bewerben. Im Gegenzug erhält der Autor ein Honorar. Dieses kann sowohl aus einer fixen Summe, als auch aus variablen Bestandteilen, wie z.B. einer prozentualen Beteiligung an den Umsätzen bestehen. zusätzlich muss der Autor dem Verlag natürlich im Rahmen dieses Vertrags auch sein Manuskript zur Verfügung stellen.

      Im Anschluss wird der Verlag das Buch drucken und vertreiben.

    3. Nutzer (Leser)
      Mit dem Kauf eines Buchs erhält der Leser eine Kopie des Werks und die von ihm benötigten Rechte. Er erhält einfache Nutzungsrechte um das Buch lesen zu können oder es z.B. weiterverkaufen zu können. Diese Rechte werden, da sie heute als selbstverständlich gelten, bei einem Verkauf nicht gesondert vereinbart.

      Dies kann in anderen Bereichen abweichen. So ist es dem Einen oder Anderen evtl. schon einmal passiert, dass eine Software gekauft worden ist und diese vor der eigentlichen Installation noch zur Bestätigung der Nutzungsbedingungen bzw. EULA (von engl. End User License Agreement) auffordert. Eine der interessantesten EULAs hat die Firma Apple. So ist es laut Softwarelizenzvertragfür Mac OS X erlaubt "Gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz, sofern Sie nicht eine Familien- oder Upgrade-Lizenz für die Apple Software erworben haben, erteilt Ihnen der Lizenzgeber hiermit eine eingeschränkte, einfache Lizenz zum Installieren, Nutzen und Ausführen einer (1) Kopie der Apple Software auf jeweils einem Apple Computer." Im Umkehrschluss heisst das, dass jemand der Mac OS X auf einem PC benutzen möchte, selbst wenn er die Software kauft, dies nicht darf.

    4. Öffentlichkeit (Blibliotheken, Schulen,Hochschulen) und Gerätebetreiber (Copyshops)
      Etwas mehr Rechte als der normale Nutzer erhalten öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Schulen oder Hochschulen. Ihnen ist es erlaubt die Bücher auch zu verleihen und für Forschung und Bildung in großer Höhe Kopien aus den Büchern herzustellen oder durch ihre Leser erstellen zu lassen. Hierbei ist keine weitere Genehmigung durch den Verleger oder Urheber von Nöten. Das Nutzungsrecht zum Kopieren ist über das Urheberrecht geregelt. Die Leser oder öffentliche Einrichtungen erhalten hierbei difiziele Rechte. So ist etwa das Kopieren eines vollständigen Buches verboten. Hierbei gilt die Ausnahme, dass dies für den Privatgebrauch erlaubt ist, wenn das Buch seit mindestens zwei Jahren Vergriffen ist.

      Finanziert werden diese Kopien durch Gebühren (Studien-, Leser oder Bibliotheksgebühren) und Stueren. Zusätzlich bezahlen wir auch für die Kopien. WIr benötigen einen Drucker oder Kopierer und Papier. Die Hersteller dieser Geräte bezahlen aus der Möglichkeit heraus, dass mit ihren Geräten Vervielfältigungen eines Werks hergesellt werden können, Abgaben. Solche Abgaben werden z.B. auch für Medien wie DVD- oder CD-Rohlinge abgeführt oder die dazugehörigen Geräte wie DVD- oder CD-Brenner.

    5. Verwertungsgesellschaft (VG Wort)
      Da es für die Urheber bzw. Verlage nicht möglich ist zu kontrollieren wie oft ihr Werk kopiert oder ausgeliehen worden ist, haben Sie entsprechende Verträge mit den Verwertungsgesellschaften. Diese verteilen die eingenommenen Abgabe an die einzelnen Urheber. Hierbei erhalten die Urheber einen gewissen Prozentsatz der eingenommenen Gebühren. Je häufiger ein Werk entliehen oder kopiert worden ist, desto höher ist auch der Anteil der Abgaben den die Verwertungsgesellschaft von den Gerätebetreibern bzw. öffentlichen Einrichtungen erhalten hat. Diese Ausschüttung findet jährlich an die Urheber statt.

      Für den Sektor Verlage und Autoren ist die VG Wort zuständig.
    Meine Antworten und Ausführungen zu Rechtsthemen sollen ausschließlich eine allgemeine Informationssammlung sein. Es sind keine Rechtsberatungen und ich übernehme auch keine Haftung dafür. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: Ich bin kein Anwalt und interessiere mich nur sehr stark für die Thematik.

    Lg Stulle

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    Auf der Grafik ist eine Gegenüberstellung von Urheberrecht und Copyright zu finden. Es werden hierbei die Ansätze, die Übertragbarkeit, die Beschränkungen, die Schutzdauer und die Verbreitung betrachtet. Sie stellen zwei Rechtsauffassungen dar, welche sich in ihrem Ansatz essentiell voneinander unterscheiden. Leider werden beide im Allgemeinen als austauschbar in der Umgangssprache erachet.

    Primär wird im internetionalen Umfeld in das kontinentaleuropäische Urheberrecht und das angloamerikanische Copyright unterschieden.

    Beim Urheberrecht geht es um den Schutz des Urhebers. Es setzt auf die Untrennbarkeit eines Werks von seinem Urheber. Das Werk wirdhierbei aus kreativer und geistige Ausdruck des Urbers zurück. Da es somit untrennbar mit seiner Person verbunden ist, kann der Urheber auch ausschließlcih Lizenzen erteilen, welche im festgehaltenen Rahmen genau benannt werden. Die Urheberschaft als solches kann jedoch nicht veräußert werden, da sie an die Person des Urbeners geknüpft ist.

    Das Urheberrecht wahrt primär die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Er hat für sein Werk gearbeitet und Zeit investiert und soll dafür auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Für den Bereich von Forschung und Bildung jedoch werden diese Regeln gelockert, so dass das Werk der Allgemeinheit zur Verfügung steht.

    Das Copyright, welches primär im angloamerikanischen Raum angesiedelt ist, regelt vielmehr die Rechte der Verwerter. Es geht historisch auf den Schutz von Verlegern bzw. Druckereien zurück, die ein Manuskript teuer erwarben und auf eigenes Risiko drucken und vertreiben mussten. Mit dem Copyright sollte ihnen die Möglichkeit gewährt werden ein Werk für einen bestimmten Zeitraum exklusiv vertreiben zu dürfen, um diesen Einsatz vor preiswerteren Kopien der Konkurenz zu schützen.

    In Ländern mit Copyright stellt sich dies z.B. in der automatischen Rechteabtretung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dar.

    Häufig findet man auch bei uns auf z.B. CDs oder Filmen das Copyright-Symbol "©". Rechtlich betrachtet ist es bei uns nicht relevant. Das Urheberrecht an einem Werk muss in Deutschland nicht erst kenntlichgemacht werden.

    Seit 1989 ist dies auch im Ursprungsland des Copyrights den USA nicht mehr erforderlich. Ein Schutz auf das Werk besteht dennoch.

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    Ich hoffe, dass ich Euch mit diesem Beitrag ein wenig helfen konnte und dem Einen oder Anderen das Thema nun ein wenig klarer geworden ist.

    Über Kritik, Anregungen und Fragen (Achtung, bin selbst nur versiert in dem Thema aber kein Anwalt) würde ich mich sehr freuen. Einen seperaten Thread für Fragen, Anregung und Kritik findet ihr, wie gesagt, hier.

    Liebe Grüße
    Stulle


    Stand: 27.11.2010 19:58
    Version: 1.1
    Meine Antworten und Ausführungen zu Rechtsthemen sollen ausschließlich eine allgemeine Informationssammlung sein. Es sind keine Rechtsberatungen und ich übernehme auch keine Haftung dafür. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: Ich bin kein Anwalt und interessiere mich nur sehr stark für die Thematik.

    Lg Stulle

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  • Fragen und Antworten

    Fragen und Antworten

    Die eingegangenen Fragen, welche ihr in dem Diskussionthread gestellt habt, werde ich hier nach und nach mit einarbeiten. Solange werde ich sie als einfache Frage und Antwortsammlung hier in dem Post anheften.

    Lg Stulle


    Frage: Dürfen von mir bei öffentlichen Auftritte Fotos gemacht werden bzw. darf ich dort welche machen und andere Menschen mit auf den Bildern abbilden?

    Antwort

    Generell ist es bei Auftritten so, dass Fotos auch im professionellen Rahmen erlaubt sind, wenn nicht eine einzelne Person fotographiert wird, sondern z.B. auch das Publikum zu sehen ist.

    Das geht aus folgenden Paragraphen aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie hervor.

    Hierbei sind zwei Paragraphen entscheidend.

    "§ 22 KunstUrhG
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."

    "§ 23 KunstUrhG
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

    Der wichtige Fakt hierbei ist also der Auftritt im Öffentlichen Raum. Hierbei gilt eine der Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG; nämlich §23 Abs1. 3.

    Bilder, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, wie z.B. einem Vollksfest, einer Demonstration, Faschingsumzügen oder ähnlichen Vörgängen erstellt werden, bedürfen keiner Genehmigung, wenn hierbei eine Menschenmenge vorhanden ist. Leider ist der Begriff sehr ungünstig gewählt, da Menschenmenge nicht genau beschrieben ist. Einene genaue Zahl an Personen, die mindestens auf dem Bild vorhanden sein müssen, wird also definiert. Zusätzlich ist es wichtig, dass nicht nur eine Menschenmenge bei der Veranstaltung vorhanden ist, sonder explizit eine Menschenmenge auf dem Bild zu sehen sein muss. Hierbei darf aus meiner Sicht und interpretation des Gesetzestexts jedoch sehr wohl der Fokus auf einer einzelnen Person liegen.
    Meine Antworten und Ausführungen zu Rechtsthemen sollen ausschließlich eine allgemeine Informationssammlung sein. Es sind keine Rechtsberatungen und ich übernehme auch keine Haftung dafür. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: Ich bin kein Anwalt und interessiere mich nur sehr stark für die Thematik.

    Lg Stulle

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