Suchergebnisse
Suchergebnisse 1-2 von insgesamt 2.
-
Hallo sam@feuershow, .....als Nichtscheibninhaber benötigt man eine Genehmigung, da es eigentlich nicht erlaubt ist.... Das ist leider nicht ganz richtig. Denn eine Genehmigung nach §110 VstättVo (offenes Feuer auf Bühnen ist erstmal grundsäzlich verboten) brauchst Du genauso, wie der Nicht-Scheininhaber um auf Bühnen T1 verwenden zu dürfen. Für diese Genehmigung kann auch eine Gebühr fällig werden, da offenes Feuer auf Bühnen eben der [lexicon]Erlaubnis[/lexicon] bedarf. Nach dem SprengG brauch…