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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie
gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr
als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besu
cher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
Auszug aus der MVStättV Hessen
§35 2 → Feuershows sind nur mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes und der Feuerwehr sowie
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§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das
Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen während der
Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien ist das
Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen
Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt
nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie
pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die
erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person
überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwen
dung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen
ist zulässig.
Auszug aus der MVStättV Hessen
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§ 61
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen
Kosten zu verlangen
2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuer
wehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tat
sachen die Feuerwehr alarmiert,
(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten
nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu er
statten. Kostenpflichtig ist
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache aus
übt,
Auszug aus dem HBKG, Hessen
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§ 65
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrläs
siger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen
Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei
ten ist der Gemeindevorstand.
Auszug aus dem HBKG, Hessen
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