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Dienstag, 15. Juni 2010, 23:09

Indoor-Feuershows

Hallöchen ...

bis jetzt hatte ich Indoor-Feuerauftritte noch nicht so häufig ... aber ich habe jetzt in einem anderen Forum zwei Statements gelesen die mich einfach über das Thema haben nachdenken lassen.

Diejenigen meinten: Indoor muss ein Feuerwehrmann daneben stehen.

Ich denke halt, ein Mann von der Feuerwehr ist nie verkehrt, aber ich muss auch zugeben, das ich keinen eingeladen hätte, wenn ich Indoor Feuer gemacht hätte. Hätte ersteinmal den Vermieter gefragt obs OK ist, den Ram begutachtet ob der Platz ausreicht, mir einen Teppich besorgt oder hinterher durchgewischt, auf Rauchmelder geachtet/nachgefragt und dann hätte ich gespielt, mit Toyfluid gegen den Rauch.

Nächste Meinung: Indoor Feuer geht nicht ohne Genehmigung vom Amt für öffentliche Ordnung

Ich hätte gedacht es ist wie bei einem Privatgelände - bei einer privaten Veranstaltung ist es ok, solange die Musik nicht zu laut ist usw.

Ist es wirklich so? Muss das Ordnungsamt in Kenntnis gesetzt werden für eine Indoor-Feuershow, und brauche ich einen Feuerwehrmann?

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2

Mittwoch, 16. Juni 2010, 08:37

Feuerwehrmann kann ich vielleicht etwas zu sagen:
Grundsätzlich regelt das die Versammlungsstättenverordnung. Hier ein Beispielhafter Link:
http://dejure.org/gesetze/VStaettVO/41.html

Bei uns im Theater sieht das so aus, daß bis 99 Gästen auf unserer kleinen Bühne als Brandsicherheitswache (So der Fachbegriff) ein ausgebildeter Mitarbeiter anwesend sein muß. Auf unserer großen Bühne mit knapp 1000 Gästen muß eine Wache von der Feuerwehr anwesend sein (ich glaube aktuell 3 Personen)

Ralph
Carpe Diem

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3

Mittwoch, 16. Juni 2010, 09:19

So jetzt hat ich meinen ersten Kaffe und kan inzwischen halbnwegs grade aus denken.

Also Djnasa, Feuershows bei Öffentlichen Veranstaltungen werden in der Gastettenverordnung geregetl (kurz MVStättV)

Die MVStättV ist Länder Sache. VOn Bundesland zu Bundesland gibt es immer Verschiedene Auflagen. In der Regel Findet man alle Aktuellen AUflagen für sein Bundesland Hier

Im folgenden sind alle Gesetzestexte sind auf das Land Hessen bezogen, es wird keine Haftung auf Richtigkeit
übernommen.

E ine Feuershow ohne Pyrotechnik ist juristisch ein offenes Feuer. Offenes Feuer ist erlaubt, jedoch
unterliegt offenes Feuer in Gast­ sowie Spielstätten besonderen Auflagen. Diese Auflagen werden
vom Land in der Gaststättenverordnung geregelt.

Zitat

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie
gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr
als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besu­
cher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
Auszug aus der MVStättV Hessen

Die Auflagen der Gaststättenversammlungsordnung greifen nur, wenn diese zuständig ist.
Ansonsten obliegen keine gesonderten Auflagen vor, da eine Feuershow juristisch ein offenes Feuer
darstellt.

§1 1.1 → Die MVStättV greift Indoor bei Räumen/ Gebäudekomplexen ab 200 Sitzplätzen.
§1 1.2 → Die MVStätt greift Outdoor nicht relevant, jeodch gelten dort Bestimmungen für Öffentlicher Veranstaltungen, da es sich um nicht Private Feiern handelt.

Zitat

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das
Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen­ und Szenenflächen während der
Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen­ und Szenenflächen und in Sportstadien ist das
Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen
Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt
nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie
pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die
erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person
überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwen­
dung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen
ist zulässig.
Auszug aus der MVStättV Hessen


§35 2 → Feuershows sind nur mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes und der Feuerwehr sowie
mit der Erfüllung derer Auflagen durchführbar. (in der Regel Brandwache der Feuerwehr)

§35 2 → Pyrotechnik darf nur nach Anmeldung und unter Aufsicht eines Pyrotechnikers geschossen
werden.


Ich hoffe ich konnte dir dabei Helfen. Also ich hanhabe es immer so:

1. Location besichtigung ob ein Auftritt vor Ort machbar ist, Kontrolle Ob Brandmelder Vorhanden sind
2. Telefonat/Brief/gang zum Amt. Antrag auf Feuergefährliche Handlung mit Fackenln die Lampenöl getunkten sind ggf. Lyco effekte etc. (wichtig eine geneues Aufzählen. Dan weis das amt um was es geht udn setzt net gleich die Regeln für nen Feuerwerk an!!) Stellen. Ebenfalls Beantragen das Falls vorhanden Die Brandmelder in der BMZ (Brand melde Zentrale ist im Haus IRgendwoe zentral versteckt --> Hausmeister) abgeschaltet werden soll. Ggf. Kurz eigene sicherheits merkmale erleutern Ob man selber nen Löschhelfer Mitnimt der Guckt ob was passiert blablabla.

Darafu hin sollte dan eine Erlaubnis mit Auflagen kommen. Und im Rahmen deiner Show müssen dasn die Auflagen des Ordnungsamtes Eingehlten werden. Das kan bedeuten das eine Feuerwehrman dabei sein muss, muss es aber nicht Unbedingt




Und wenn wir schon mal Grade dabei sind

Wer Zahlt beim Einsatz der Feuerwehr:

Der Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr wird im Hessischen Gesetz über den Brandschutz
festgelegt (HBKG)

Zitat


§ 61
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen
Kosten zu verlangen
2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuer­
wehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tat­
sachen die Feuerwehr alarmiert,
(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten
nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu er­
statten. Kostenpflichtig ist
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache aus­
übt,
Auszug aus dem HBKG, Hessen

§ 61 2.2 → Kostenersatz kann vom Feuerkünstler verlangt werden, wenn er vorsätzlich oder grob
fahrlässig einen Brand verursacht.
§ 61 2.5 → Kostenersatz kann von der brandmeldenden Person verlangt werden, die einen
Fehleralarm auslöst aufgrund der Feuershow.

Zitat

§ 65
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrläs­
siger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen
Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei­
ten ist der Gemeindevorstand.
Auszug aus dem HBKG, Hessen

§65 1.6 → Fehlalarm nach §61 2.5 ist eine Ordnungswidrigkeit → §65 2


Ich hoffe ich konnte dir damit helfen

lg

Kai

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kai« (16. Juni 2010, 09:59)


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Mittwoch, 16. Juni 2010, 17:22

@Kai
Bist Du Dir sicher mit der Gaststättenverordnung? Die MVSTÄTTV ist die Musterverordnung für Versammlungsstätten. Diese ist vom Land vorgegeben. Das einzelne Bundesland hat dann seine eigene VSTÄTTV, seine Versammlungsstättenverordnung.
Carpe Diem

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Mittwoch, 16. Juni 2010, 17:26

Hallo Kai,

Mensch danke, das ist mir wirklich eine große Hilfe, da hastdu dir wirklich Mühe gemacht die ganzen Regelungen rauszusuchen, ich hätte nichtmal gewußt wie die entsprechenden Gesetze heißen ^^'

Aber das sind jetzt alles Regelungen welche öffentliche Veranstaltungen betreffen, oder habe ich das falsch gelesen?

Wenn es sich allerdings um eine private geschlossene Veranstaltung in einem gemieteten Saal handelt, gelten sie dann auch? Ein kleiner Saal mit unter 200 Sitzplätzen z.B.?

*winkstlieb*

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6

Mittwoch, 16. Juni 2010, 17:28

Hey,

bei meier Fassung dei ich aufm Schreibtisch liegen habe steht

Zitat

Hessen

Versammlungsgastättenverordnung
(MVStättV)

Gültig ab 1. Januar 2006


lg

Kai